Rn 2

Die Eltern können binnen 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge den Kindesnamen einverständlich ändern (I), unter der weiteren Voraussetzung, dass sich das Kind, falls es über 5 Jahre alt ist, der Änderung anschließt (I 3). Das gilt auch dann, wenn die Namensgebung zuvor nach § 1617a II erfolgt ist (BGH FamRZ 20, 331). Für die Namensbestimmung gelten die §§ 1617 I, 1617c I 2 u 3, III entspr. Machen die Eltern dagegen von der Änderungsmöglichkeit gem I keinen Gebrauch, so ist der von diesem Kind weitergeführte Familienname auch für später geborene Geschwister, soweit gemeinsame elterliche Sorge besteht, verbindlich (BGH FamRZ 20, 331; BayObLG FamRZ 02, 856). Übergangsfälle Art 224 § 3 EGBGB (Ddorf FamRZ 06, 1226). Die Bestimmung des Geburtsnamens richtet sich auf den vom Elternteil, dessen Name dem Kind erteilt werden soll, rechtmäßig zu führenden Namen; wenn dieser nicht dem tatsächlich geführten und im Personenstandsregister eingetragenen Namen entspricht, steht dies der Wirksamkeit der Bestimmungserklärung nicht entgegen (BGH FamRZ 21, 831).

 

Rn 3

Trennen sich die Eltern wieder und erhält die Mutter die Alleinsorge, nachdem das Kind bereits aufgrund des I 1 einen Geburtsnamen erhalten hat, steht der Mutter nicht das Recht zu, beim Kind eine (erneute) Namensänderung vorzunehmen (Bremen FamRZ 03, 1687).

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