Rn 11

Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes steht auch dem Vater zu, wenn dieser und nicht die Mutter das Kind betreut. Die Vaterschaft muss anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sein, §§ 1592 Nr 2, 1600d I und II. Str ist, ob es ausreicht, wenn die Vaterschaft unstr ist (so Zweibrücken FamRZ 98, 554 aA Hamm FamRZ 89, 619). Der Vater muss das Kind betreuen. Ist dies der Fall, kommt es auf eine dem widersprechende Sorgerechtsregelung nicht an (Büdenbender FamRZ 98, 134). Der Unterhaltsanspruch ist wegen des Hinweises auf II S 2 auf den laufenden Unterhalt beschränkt, er beginnt mit der Geburt des Kindes, wenn der Vater das Kind ab diesem Zeitpunkt betreut.

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