Rn 3

S § 286 Rn 1. Zur Bestimmtheit sind erforderlich Angaben zur Unterhaltsart, zum Zeitpunkt und zur Höhe (Karlsr FamRZ 98, 742). Die Anmahnung eines höheren Betrag ist im Regelfall unschädlich (BGH FamRZ 82, 887). Bei Ermäßigung des Unterhalts bleibt der Verzug für den reduzierten Unterhalt bestehen (Hamm FamRZ 89, 1303). Ein PKH-Antrag steht der Mahnung gleich. Zur Entbehrlichkeit der Mahnung vgl § 284 II.

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