Rn 3

Kindergeldbezugsberechtigt bei mehreren Anspruchsberechtigten ist nach § 64 II die Person, in deren Haushalt das Kind lebt. Lebt das Kind im eigenen Haushalt ist nach III 1 bezugsberechtigt derjenige, der dem Kind Barunterhalt zahlt. Bei Barunterhaltszahlungen beider Eltern steht das Kindergeld demjenigen zu, der den höheren Unterhalt leistet. Bei gleich hohem Unterhalt muss die Bezugsberechtigung abgestimmt werden. Bei Leistungsfähigkeit eines Elternteils besteht die Möglichkeit der Abzweigung des Kindergeldes durch das Kind selbst gem § 74 EStG.

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