Rn 1

Bei der Beurteilung der Lebensstellung ist zwischen minderjährigen Kindern, volljährigen, die sich in der Ausbildung befinden, und Kindern mit eigener Lebensstellung zu unterscheiden.

I. Minderjährige Kinder.

 

Rn 1a

Bei minderjährigen Kindern ist zu berücksichtigen, dass diese noch keine eigene Lebensstellung erlangt haben. Aus diesem Grunde leiten sie ihre Lebensstellung von ihren Eltern ab, solange sie noch auf die von diesen zur Verfügung gestellten Mittel angewiesen sind. Deswegen kommt es vor allem auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern an (BGH FamRZ 96, 160). Maßgeblich für den Unterhalt ist insoweit die Düsseldorfer Tabelle (vgl Vorbem zu § 1601 ff). Der Bedarf bestimmt sich auch bei minderjährigen Kindern nach den zusammengerechneten Einkünften der Eltern (BGH Beschl v 15.2.17 – XII ZB 201/16).

II. Volljährige Kinder.

 

Rn 2

Bei volljährigen Kindern gelten die vorhergehenden Grundsätze entspr. Zu unterscheiden ist, ob der Volljährige im Haushalt eines Elternteils wohnt oder einen eigenen Haushalt unterhält. Die Bedarfssätze ergeben sich entweder aus der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle oder dem festen Bedarfssatz gem Anm A 7 der Düsseldorfer Tabelle. In den Leitlinien finden sich entspr Regelungen unter 13.1. Lebt der Volljährige im Haushalt eines Elternteils und entstehen wegen der Entfernung zum Studienort erhebliche Fahrtkosten, kann ein Umzug erforderlich sein, um den Bedarf entsprechend zu senken (BGH FuR 09, 411).

III. Kind mit eigener Lebensstellung.

 

Rn 3

Hat das Kind aufgrund längerer Ausübung einer beruflichen Tätigkeit eine eigene Lebensstellung erlangt und wird es dann unterhaltsbedürftig, erscheint es angemessen, ihm das Existenzminimum als Bedarf zuzubilligen, das in den Selbstbehaltsätzen zum Ausdruck kommt (Bambg FamRZ 94, 255).

IV. Bedarf beim Elternunterhalt.

 

Rn 4

Beim Elternunterhalt entspricht der Bedarf ebenfalls dem Existenzminimum, das in den Selbstbehaltssätzen zum Ausdruck kommt (BGH FamRZ 02, 1698).

Bei Unterbringung in einem Heim bestimmt sich der Unterhaltsbedarf des Elternteils grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten, soweit sie angemessen sind (BGH FamRZ 13, 203).

Hat der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte zu den Kriterien der Heimauswahl noch keinen Vortrag gehalten, genügt der Unterhaltspflichtige seiner Obliegenheit zum substantiierten Bestreiten dadurch, dass er konkrete kostengünstigere Heime und die dafür anfallenden Kosten benennt.

Grundsätzlich ist der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte nicht darauf beschränkt, die Kosten der Heimunterbringung zum einzigen Auswahlkriterium zu erheben. Hat er die Wahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment, steht ihm insoweit ein Entscheidungsspielraum zu. Außerhalb dieses Preissegments hat der Unterhaltsberechtigte demgegenüber besondere Gründe vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass die Wahl des Heims aus dem unteren Preissegment nicht zumutbar war (BGH, Beschl vom 7.10.15 – XII ZB 26/15 –). Dies ist zB dann der Fall, wenn der Elternteil die Heimkosten für das teurere Heim bisher selbst aufbringen konnte, dies aber nunmehr, etwa wegen Änderung der Pflegestufe nicht mehr möglich ist, der Unterhaltspflichtige bei der Auswahl des Heims mitgewirkt hat oder ein Heimplatz in dem kostengünstigen Heim nicht zur Verfügung steht (BGH FamRZ 13, 203).

V. Bedarf beim Enkelunterhalt.

 

Rn 5

Wegen des Bedarfs beim Enkelunterhalt s § 1607 Rn 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge