Rn 12

Aus § 161 ergibt sich, dass der Erwerb eines dinglichen Rechts, über das unter einer vom Verhalten des Erwerbers abhängigen aufschiebenden Potestativ- oder Wollensbedingung verfügt wurde, vom Verfügenden auch nicht mehr durch anderweitige Verfügungen verhindert werden kann. Die Wirksamkeit des Rechtserwerbs hängt vielmehr allein vom Erwerber ab. Seine Position ist insofern der Inhaberschaft am Vollrecht stark angenähert, wie auch der durch § 160 vermittelte Schutz zeigt. Die Rechtsposition des Erwerbers wird allg als Anwartschaftsrecht bezeichnet. Allein aus diesem Begriff ergeben sich allerdings keine weiteren Rechtsfolgen (vgl Armgardt AcP 06, 654; ders JuS 10, 486). Der praktisch wichtigste Fall des Anwartschaftsrechts ist die Stellung des Vorbehaltskäufers (§ 449 Rn 14 ff). Zu beachten ist, dass § 161 keineswegs das Vorliegen eines Anwartschaftsrechts voraussetzt und auch nicht in allen Fällen des § 161 ein Anwartschaftsrecht gegeben ist (NK-BGB/Wackerbarth Rz 3, anders Erman/Armbrüster Rz 5).

 

Rn 13

Anwartschaftsrechte entstehen nicht nur bei bedingten Verfügungen, sondern immer dann, wenn von einem mehraktigen Erwerbstatbestand so viele Akte vollzogen sind, dass dem Erwerber eine gesicherte Rechtsposition zukommt, die vom Veräußerer nicht mehr einseitig zerstört werden kann (Grüneberg/Ellenberger Einf v § 158 Rz 9). S § 925 Rn 13 zum Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers. Daher vermittelt die Position des Aneignungsberechtigten (§ 956) kein Anwartschaftsrecht, solange die Gestattung widerrufen werden kann. § 161 ist nicht anwendbar (BGHZ 27, 360).

 

Rn 14

Das Anwartschaftsrecht wird ggü dem Vollrecht als wesensgleiches Minus (BGHZ 28, 16, 21 = NJW 58, 1134) bezeichnet, das seinerseits Verfügungsgegenstand (Abtretung, Belastung etc) sein kann und vererblich ist. Seine Übertragung richtet sich nach den für das Vollrecht geltenden Vorschriften. Zur Pfändung des Anwartschaftsrechts BGH NJW 54, 1325 [BGH 24.05.1954 - IV ZR 184/53]; Zö/Herget § 857 Rz 5 f; Anders/Gehle/Hartmann/Anders/Gehle/Nober ZPO, § 857 Rz 5. Es wird als sonstiges Recht iRd § 823 I geschützt (s § 823 Rn 60).

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