Rn 7

Die Belege und Unterlagen, die verlangt werden, müssen im Antrag und im Urteilstenor genau bezeichnet werden. Der Gläubiger kann Vorlage der Originale verlangen (KG FamRZ 82, 624). Es können nur solche Belege verlangt werden, die für den Unterhaltsanspruch benötigt werden. Belege sind insbes Verdienstbescheinigungen, Lohnsteuerkarte, Einkommensteuerbescheide, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Umsatzsteuerbescheide. Bei Unternehmern bezieht sich die Vorlagepflicht auf alle Belege, aus denen sich der Unternehmergewinn ergibt bzw ermitteln lässt (BGH FamRZ 94, 27). Da nur vorhandene Belege vorzulegen sind, darf das Begehren nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet sein, es ist jedoch im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob nicht nur die vorhandenen Belege vorgelegt werden sollen (BGH FamRZ 18, 1762).

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