Rn 2

Die Unterhaltspflicht besteht dem Grunde nach lebenslang (BGH FamRZ 84, 682). Unerheblich ist, ob die Kinder nur bei einem Elternteil, bei beiden Eltern oder bei Dritten leben oder einen eigenen Haushalt führen. Derartige Umstände sind nur iRd Bemessung des Unterhalts und der Beurteilung der Barunterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Der Unterhaltsanspruch endet dann, wenn keine Bedürftigkeit mehr besteht. Die Unterhaltsverpflichtung ggü Kindern endet im Regelfall dann, wenn dem Kind die Ausbildung zu einem angemessenen Beruf ermöglicht worden ist, § 1610 II. Eine erneute Bedürftigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufleben, zB bei krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit.

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