Gesetzestext

 

(1) 1Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. 2Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. 3Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. 4Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend.

(2) 1Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. 2Im Übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1825 bleibt unberührt.

(4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Wirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung zur Anerkennung, wenn die gem § 1595 Beteiligten (Mutter und Kind) nicht voll geschäftsfähig sind. Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden, erfordern also höchstpersönliche Erklärungen (IV) ebenso wie die Vaterschaftsanfechtung (§ 1600a I). Ein voll geschäftsfähiger Betreuter (§ 1896) kann nur selbst anerkennen und zustimmen (III Hs 1). Für einen geschäftsunfähigen Betreuten kann nur sein Betreuer handeln (Abs 1 S 3), sofern er für den Aufgabenkreis der Personen- und Vermögenssorge bestellt ist (§ 1815). Wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet (§ 1825), bedarf die (notwendige eigene) Erklärung des Betreuten der (vorherigen) Einwilligung seines Betreuers (III Hs 2).

 

Rn 2

Für einen geschäftsunfähigen Mann kann nur der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des FamG anerkennen (Abs 1 S 3). Für seine Entscheidung wird das FamG die leibliche Vaterschaft zu klären haben, sodass im Zweifel ein Feststellungsverfahren erforderlich ist. Für die Zustimmung der Mutter verweist Abs 1 S 4 auf die vorgenannten Regelungen für den geschäftsunfähigen Mann (Abs 1 S 1–3). Die gerichtliche Genehmigung muss nach § 1831 vor der Anerkennung vorliegen, anderenfalls ist sie unwirksam. Für das geschäftsunfähige oder noch nicht 14 Jahre alte Kind kann nur der gesetzliche Vertreter zustimmen. Dieser bedarf hierzu nicht der gerichtlichen Genehmigung (Abs 2 S 1).

 

Rn 3

Der beschränkt geschäftsfähige Mann, dh ein minderjähriger Vater, kann nur selbst die Vaterschaft anerkennen, wobei die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist (Abs 1 S 1 u 2). Dies gilt nach Abs 1 S 4 auch für die Zustimmung der minderjährigen Mutter des Kindes. Ist das minderjährige Kind über 14 Jahre alt, kann es nur selbst zustimmen und bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (Abs 2 S 2). Für die Zustimmung der beschränkt geschäftsfähigen Mutter gilt dasselbe (Abs 1 S 3 unter Bezug auf Abs 1 S 1 u 2).

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