Rn 38

Auch wenn eine Ersparnis von Mietaufwendungen nicht gegeben ist, kann das Zusammenleben mit einem neuen Lebenspartner weitere Ersparnisse mit sich bringen. Dies beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH FamRZ 95, 344). Da sich der neue Lebenspartner im Falle der Leistungsfähigkeit an den Kosten der Haushaltsführung beteiligen muss, ergeben sich Ersparnisse ggü der alleinigen Haushaltsführung bei den Telefon-, Rundfunk und Fernseh- sowie Zeitungskosten. Zur Beurteilung der Ersparnis der Mietaufwendungen kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Der BGH setzt die Ersparnis mit 10 % des Selbstbehalts gemäß § 20 III SGB II an (BGH FamRZ 10, 1535). Voraussetzung ist allerdings, dass der neue Lebenspartner über Einkünfte verfügt, die es ihm ermöglichen, sich an den Kosten der Haushaltsführung zu beteiligen. Zu dieser Beurteilung kann auf den Mindestbedarf eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten – Anm B VI 2 der Düsseldorfer Tabelle – zurückgegriffen werden (BGH FamRZ 16, 887).

 

Rn 39

Ferner stellt sich die Frage, ob im Falle einer Wiederverheiratung Einkünfte des neuen Ehegatten, die Bestandteil des Familienunterhalts gemäß § 1360 sind, zur Deckung des Selbstbehalts herangezogen werden können. Der BGH hat dies bejaht und die Vorteile des Zusammenlebens mit 10 % des Familienselbstbehalts in Ansatz gebracht. (BGH FamRZ 10, 1535). Kommt es bei der Unterhaltsberechnung auch auf den Mindestbedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten an, ist dieser ebenfalls um 10 % zu senken. Der BGH hat dabei das in den Familienunterhalt einfließende Einkommen ohne Abzug des Erwerbstätigenbonus nach dem reinen Halbteilungsgrundsatz aufgeteilt, weil der Erwerbstätigenbonus zugunsten des allein- oder mehrverdienenden Ehegatten nicht in Betracht kommt. Bei dieser Berechnung ist nicht nur der Familienselbstbehalt, sondern auch das darüberhinausgehende Einkommen durch die Vorteile des Zusammenlebens beeinflusst, so dass auch davon ein Abzug von 10 % wegen der Haushaltsersparnis zu machen ist (BGH FamRZ 10, 1535). Dies wirkt sich auch auf die Mindestbedarfsätze des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten aus, die unter Anm B VI 2 der Düsseldorfer Tabelle und in den Leitlinien der OLG unter Nr 22 geregelt sind

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