Rn 3

Der Härtegrund ist anzuwenden, wenn die Ehe von kurzer Dauer war. Die Dauer der Ehe bemisst sich nicht nach der Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens, sondern es gilt die Zeit von Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (BGH FamRZ 95, 1405).

1. Zeitrahmen für eine kurze Ehedauer.

 

Rn 4

Hat die Ehe nicht länger als zwei Jahre bestanden, ist sie idR als kurz zu beurteilen (BGH FamRZ 99, 710; 95, 1405). Dies gilt auch bei vorgerücktem Alter der Eheleute (BGH FamRZ 82, 894). Bei einer Ehedauer ab drei Jahren ist im Regelfall nicht mehr von einer kurzen Ehedauer zu sprechen, weil die Eheleute ihre Lebenspositionen in der Ehe bereits aufeinander abgestimmt haben (BGH FamRZ 99, 710; 95, 1405). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann im Einzelfall auch noch bei einer Ehedauer von knapp fünf Jahren von einer kurzen Ehedauer gesprochen werden, wenn sich die Eheleute in ihrer Lebensführung nicht aufeinander eingestellt haben (BGH FamRZ 99, 710). Hier dürfte insbesondere auch die Surrogatsrechtsprechung des BGH von Bedeutung sein. Bei einer Ehedauer zwischen zwei und drei Jahren hängt die Beurteilung davon ab, ob die Eheleute sich bereits in wechselseitiger Abhängigkeit auf ein gemeinschaftliches Lebensziel ausgerichtet haben (BGH FamRZ 81, 140 [BGH 26.11.1980 - IVb ZR 542/80]).

2. Kurze Ehe bei Kinderbetreuung.

 

Rn 5

Nach bisherigem Wortlaut stand die Ehedauer der Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt beanspruchen kann. Dies bedeutet, dass man im Falle der Kinderbetreuung immer eine 15-jährige und damit eine lange Ehe hätte. Deswegen musste auch bei der Kinderbetreuung zunächst auf die tatsächliche Ehedauer abgestellt werden (BVerfG FamRZ 89, 941) ansonsten würde der Verwirkungstatbestand faktisch leerlaufen. War die tatsächliche Ehedauer als kurz zu bezeichnen, war iRd Billigkeitsabwägung zu prüfen, inwieweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auf ungekürzten Unterhalt auch unter Wahrung der Belange des zu betreuenden Kindes grob unbillig ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht (BGH FamRZ 90, 492). Durch die geänderte Formulierung soll diese Prüfungsreihenfolge nunmehr aus dem Gesetz abzuleiten sein.

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