Rn 16

Fiktives Einkommen ist auf Seiten des Unterhaltsschuldners als Erwerbsersatzeinkommen prägend (BGH FamRZ 85, 374). Auf Seiten des Unterhaltsgläubigers ist fiktives Einkommen wegen Verstoßes gegen eine Erwerbsobliegenheit als Surrogat der Familienarbeit anzusehen und gleichfalls prägend in die Bedarfsbemessung einzubeziehen (BGH FamRZ 01, 986 = FuR 01, 306; BGH FamRZ 01, 1291 = FuR 01, 404). Ist Unterhalt ggü einem neuen Ehepartner bedarfsprägend zu berücksichtigen, darf dieser sich nicht auf die mit dem Unterhaltspflichtigen vereinbarte Rollenwahl berufen. Seine Erwerbsobliegenheit beurteilt sich danach als wäre er von dem pflichtigen Ehegatten geschieden. Macht allerdings der geschiedene Ehegatte Betreuungsunterhalt nach § 1570 II geltend, gilt die vereinbarte Rollenwahl für den Fall, dass in der neuen Ehe gemeinsame Kinder betreut werden. (BGH FuR 10, 394).

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