Rn 6

Bei der Bestimmung der anzurechnenden Einkünfte gelten spiegelbildlich dieselben Grundsätze wie für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (BGH FamRZ 81, 541; 80, 771; zu Einzelheiten vgl § 1581 Rn 4). Die Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit trägt der Berechtigte (BGH FamRZ 89, 487). Die Bedürftigkeit hängt vom jeweiligen Bedarf ab, der bei der Unterhaltsberechnung ermittelt wird. Sie richtet sich nach den konkreten Verhältnissen, da der Ehegattenunterhalt nicht pauschaliert wird, sondern individuell angelegt ist (BGH FamRZ 06, 683; 07, 793). Der in § 1577 verwendete Begriff der ›Einkünfte‹ ist nicht im steuerrechtlichen Sinne (§ 2 EStG) zu verstehen (zu Einzelheiten vgl Vor § 1577 Rn 1 ff). Als Einkommen gelten auch fiktive Einkünfte, dh Beträge, die dem Unterhaltsberechtigten zwar nicht zufließen, die er aber unter zumutbarer Ausnutzung seiner Arbeitsfähigkeit oder einer nutzbringenden Vermögensanlage erzielen könnte (BGH FamRZ 13, 109; zu Einzelheiten vgl Vor § 1577 Rn 32 ff). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Erwerbsaufnahme gelten nach Scheidung der Ehe strengere Maßstäbe als beim Trennungsunterhalt (vgl § 1361 Rn 3). Das Gleiche gilt, wenn der Verpflichtete nach § 1581 nur Billigkeitsunterhalt schuldet (zur Verschärfung der Zumutbarkeitsanforderungen vgl BGH NJW 83, 1548 [BGH 26.01.1983 - IVb ZR 344/81]).

 

Rn 7

Auch dem Berechtigten zufließende geldwerte Vorteile führen zu einer Ersparnis bei den sonst für den Lebensunterhalt notwendigen Ausgaben und mindern die Bedürftigkeit in Höhe ersparter Aufwendungen (vgl Vor § 1577 Rn 12 ff).

 

Rn 8

Vermögenserträge (vgl Vor § 1577 Rn 21) mindern die Bedürftigkeit. Die Herkunft des Vermögens ist unerheblich (BGH FamRZ 88, 1145). Auch Erträge aus einer Leibrente (BGH FamRZ 94, 228), einem Zugewinnausgleich (BGH FamRZ 87, 912), einer sonstigen Vermögensauseinandersetzung (Köln FamRZ 98, 743), Zinsen aus Schmerzensgeld (BGH FamRZ 88, 1031) sind bedürftigkeitsmindernd zu berücksichtigen. Zum Vermögen zählen auch durchsetzbare Ansprüche gegen Dritte. So sind Pflichtteilsansprüche grds geltend zu machen (BGH FamRZ 83, 1065; zu Grenzen vgl Hamm FamRZ 97, 1537) oder die Auflösung einer ungeteilten Erbengemeinschaft zu betreiben (BGH FamRZ 80, 126), soweit dies nach § 1577 III zumutbar ist. Eine entspr Verpflichtung besteht andererseits nicht, wenn die Durchsetzung von Rechten unwirtschaftlich oder mit einem unsicheren Ausgang verbunden ist (BGH FamRZ 98, 1503). Maßgeblich ist der Nettozufluss, dh der Vermögensertrag abzgl der Werbungskosten (BGH NJW 92, 1044).

 

Rn 9

Wirtschaftliche Nutzungen aus dem Vermögen stellen auch Wohnvorteile dar (zu Einzelheiten vgl Vor § 1577 Rn 21 ff). Hinsichtlich der bedürftigkeitsmindernden Berücksichtigung sonstiger Einkünfte wird auf die Kommentierung vor § 1577 verwiesen, so hinsichtlich der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (Vor § 1577 Rn 6 ff), der Berücksichtigung geldwerter Vorteile (Vor § 1577 Rn 12), der Lohnersatzleistungen (Vor § 1577 Rn 19), der Versorgungsleistungen für einen Partner (Vor § 1577 Rn 44), freiwilliger Zuwendungen Dritter (Vor § 1577 Rn 31) und von Sozialleistungen (Vor § 1577 Rn 19 ff). Insoweit gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. In dem Maße, in dem Einkünfte des Schuldners bereinigt werden, ist dies auch dem Gläubiger gestattet. Wegen der berücksichtigungsfähigen Abzugsposten vgl Vor § 1577 Rn 45 ff.

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