Rn 3

§ 1361 verlangt eine rechtswirksam geschlossene Ehe (Frankf FamRZ 20, 95; Bremen FamRZ 16, 828; zur ›hinkenden‹ Ehe vgl BVerfG FamRZ 83, 668; BGH FuR 03, 516). Eine Ehe mit verminderten Pflichten gibt es nicht, sodass ein Trennungsunterhaltsanspruch auch bei sog Scheinehen entsteht. Die Motivation für die Eheschließung ist unterhaltsrechtlich unerheblich (BGH FamRZ 89, 838). Im Fall einer aufhebbaren Doppelehe ist ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach den für den nachehelichen Unterhalt geltenden Grundsätzen ebenfalls von der Unkenntnis bzw der beiderseitigen Kenntnis der die Aufhebung begründenden Umstände abhängig. Bei einer gegen das Verbot der Doppelehe geschlossenen und daher aufhebbaren Ehe beurteilen sich die Ansprüche auf Trennungsunterhalt gem § 1361 nach den Grundsätzen des § 1318 II BGB (Bremen FamRZ 20, 828). Bei einer gegen das Verbot der Doppelehe geschlossenen und daher aufhebbaren Ehe beurteilen sich Ansprüche auf Trennungsunterhalt gem § 1361 nach den Grundsätzen des § 1318 II (Bremen FamRZ 16, 828).

Ob und inwieweit die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft verwirklicht und ihre beiderseitigen Lebensdispositionen aufeinander abgestimmt haben, ist grds unerheblich (BGH FamRZ 89, 838; Frankf FamRZ 20, 95). Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Eheleute zusammengelebt oder zusammen gewirtschaftet haben (BGH FamRZ 20, 918 mit Anm Witt = NZFam 20, 479 m Anm Löhnig Arg: das Maß des Unterhalts wird nicht entspr den von den Eheleuten einvernehmlich gestalteten Lebensverhältnissen bestimmt, sondern faktisch eine Einkommensgemeinschaft fingiert; krit Born NJW 20, 1677; nachfolgend Frankf FuR 21, 654). Weder Wortlaut noch Regelungszusammenhang des § 1361 I 1, 1. Hs verlangen ein vorheriges Zusammenleben. Der getrennt lebende Ehegatte wird nicht bessergestellt als der zusammenlebende, weil mit Heirat der – nicht verzichtbare – Anspruch auf Familienunterhalt entsteht. Der besserverdienende Ehegatte kann sich nicht auf fehlende Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung berufen, weil das den Bedarf des weniger verdienenden Ehegatten nicht beschränkt. Entscheidend ist auch bei getrennten Lebensverhältnissen das verfügbare Gesamteinkommen. Eine nur formell bestehende Ehe mit anderen (verminderten) als den gesetzlichen Rechten und Pflichten gibt es nicht. Auch die Dauer der Ehe (BGH FamRZ 89, 838) und die Dauer der Trennung (BGH FamRZ 85, 376) sind grds nicht maßgeblich und spielen erst iRd Erwerbsobliegenheit (§ 1361 II) eine Rolle. Andererseits setzt ein Trennungsunterhaltsanspruch ein Mindestmaß an zuvor praktizierter ehelicher Solidarität voraus. Ist diese nicht gegeben, scheidet, ggf über § 1579 Nr 8, ein Anspruch aus (BGH FamRZ 94, 558; die Ehegatten hatten sich wegen kirchlich noch nicht aufgelöster Vorehe trotz standesamtlicher Trauung als noch nicht ›verheiratet‹ betrachtet; Frankf NZFam 20, 255: Trennungszeit von 20 Jahren bei fehlender wirtschaftlicher und persönlicher Verbindung; München FamRZ 03, 874 zum nachehelichen Unterhalt, wenn Eheleute 24 Jahre getrennt gelebt und in dieser Zeit faktisch nicht kommuniziert haben; ähnlich Frankf FamRZ 20, 97: Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt unbillig bei einer Trennungszeit von 20 Jahren und fehlender wirtschaftlicher und persönlicher Verbindung zwischen den Eheleuten sowie fehlender Geltendmachung von Trennungsunterhalt seit der Trennung).

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