Rn 1

§ 1576 enthält eine positive Billigkeitsklausel. § 1576 soll als Auffangtatbestand (BGH FamRZ 83, 800) Regelungslücken schließen und damit Härten vermeiden, die sich aus dem enumerativen Tatbestandskatalog der §§ 1570 bis 1573 und 1575 für den Gläubiger ergeben können (BGH FamRZ 03, 1734), also sicherstellen, dass das Enumerationsprinzip der nachehelichen Unterhaltstatbestände keine unbilligen und ungerechten Härten verursacht. § 1576 beinhaltet eine Härteregelung für Ausnahmefälle. § 1576 ist eng auszulegen. Ein Einsatzzeitpunkt ist nicht erforderlich (BGH FamRZ 03, 1734). Der Anspruch besteht nur, solange und soweit aus schwerwiegenden Gründen keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Er setzt einen ungedeckten Bedarf des Unterhalt begehrenden Ehegattens voraus (Kobl FamRZ 18, 913).

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