Rn 11

Vorrangig ist der mehrfach privilegierte Anspruch nach § 1570. Krankheitsunterhalt und Altersunterhalt können nacheinander jeweils allein, aber auch nebeneinander jeweils eine Teilunterhaltsberechtigung begründen, aber nicht kumulativ. Krankheitsunterhalt geht dem Altersunterhalt vor, solange nicht durch das Alter eine praktisch unveränderliche Unterhaltsberechtigung bis zum Lebensende entstanden ist. Ist der Unterhaltsberechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich sein Unterhaltsanspruch allein aus §§ 1570–1572, und zwar auch für denjenigen Teil des Bedarfs, der nicht auf dem Erwerbshindernis, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 I 1) beruht (BGH FamRZ 10, 869). Ist der Gläubiger nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich sein Anspruch wegen des allein durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls aus §§ 1570–1572 und iÜ als Aufstockungsunterhalt nach § 1573 II (BGH FamRZ 12, 951; 10, 869). Bei Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente richtet sich bis zum Renteneintrittsalter der Anspruch nach § 1572 (BGH FamRZ 12, 772).

§ 1571 greift ein, wenn der Gläubiger typischerweise in diesem Alter und in der in Betracht kommenden Berufssparte keine angemessene Arbeit mehr finden kann (›Altersrentner‹). § 1573 I greift ein, wenn, solange und soweit wegen der konkreten Einzelfallumstände aufgrund des Alters die Aufnahme einer angemessenen Arbeit scheitert (BGH FamRZ 99, 708; 87, 691).

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