Rn 28

Nach hL ist die Anfechtung des ergänzten Vertrages gerade im Hinblick auf die Ergänzung durch eine Seite nicht zulässig (Soergel/Wolf Rz 20; Flume II § 16 4c; aA Staud/Roth Rz 35; Erman/Armbrüster Rz 20; NK-BGB/Looschelders Rz 13). In den Fällen, in denen die Lücke der privatautonomen Regelung durch dispositives Recht gefüllt wird, handelt es sich nach hM um einen unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum (§ 119 Rn 28). Regelmäßig wird es in diesen Fällen ohnehin schon tatbestandlich am Vorliegen eines Irrtums fehlen. Denn für dessen Feststellung reicht die nachträgliche Unzufriedenheit einer Seite mit dem durch Auslegung ermittelten Vertragsinhalt nicht aus, da hierin keine fehlerhafte Willensbildung liegt, wie sie die Anfechtung insoweit voraussetzt (§ 119 Rn 23). Greifen diese Gesichtspunkte nicht ein, so sind allerdings keine Gründe ersichtlich, die Anfechtung nicht zuzulassen.

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