Rn 10

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht am Tag der Rechtskraft der Scheidung (BGH FamRZ 88, 370). Der Nachscheidungsunterhalt ist mit dem Trennungsunterhalt nicht identisch (BGH FamRZ 99, 1497). Vor Entstehung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs kann eine wirksame Mahnung nicht erfolgen (BGH FamRZ 88, 370). Wenngleich der Anspruch vor Rechtskraft der Scheidung nicht entstanden ist, kann er als Folgesache iRd Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden (§ 137 II Nr 2 FamFG), nicht aber als isolierter Antrag, weil die Voraussetzungen für einen Antrag auf künftige Leistung nicht erfüllt sind (§ 259 ZPO). Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erlischt ganz oder teilw endgültig, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchstatbestandes entfallen und Voraussetzungen eines Anschlussunterhalts nicht gegeben sind, wenn der Berechtigte wieder heiratet oder stirbt (§ 1586 I), wenn auf nachehelichen Unterhalt wirksam verzichtet wurde, wenn der Unterhalt durch eine Kapitalabfindung abgegolten wurde (§ 1585 II) und wenn ein Anspruch nach § 1578b zeitlich begrenzt wurde, mit Ablauf der festgesetzten Zeitgrenze. Auch eine Unterhaltsversagung wegen eines der Verwirkungstatbestände des § 1579 führt regelmäßig zum endgültigen Verlust des Unterhaltsanspruchs. Bei Versagung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Ziff 2 wegen Zusammenlebens in einer verfestigten Lebensgemeinschaft ist nach Beendigung dieser Lebensgemeinschaft allerdings eine neue Billigkeitsprüfung erforderlich (BGH FamRZ 87, 1238; Celle FamRZ 08, 1627). Ein infolge Wiederverheiratung oder Eingehung einer Lebenspartnerschaft erloschener Unterhaltsanspruch lebt nach § 1586a wieder auf, wenn die neue Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst wird und der Berechtigte ein Kind aus der alten Ehe zu pflegen und zu erziehen hat. Ein Anspruch nach §§ 1571 bis 1573 oder § 1575 kann sich nach § 1586a I 2 anschließen. Der Tod des Verpflichteten führt nach § 1586b nicht zum Erlöschen der Unterhaltspflicht. Vielmehr geht diese – wenn auch der Höhe nach gem § 1586b I 3 beschränkt – auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge