Rn 16

Die gesetzliche Annahmefrist eines Antrags unter Abwesenden, für den keine Fristbestimmung nach § 148 greift, setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden (BGH NJW 96, 919, 921). Die Bestimmung der einzelnen Zeiträume muss aus der objektivierten Perspektive des Antragenden vorgenommen werden: Weiß er, dass der Erklärungsempfänger im Urlaub ist oder wegen starken Arbeitsanfalls, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der Bearbeitung des Angebots gehindert ist, so verlängert sich die Überlegungsfrist (BGH NJW 16, 1441 Tz 21; BGH NJW 08, 1148 Tz 21; BGHZ 145, 139, 142 = NJW 01, 303; BAG BB 03, 1732). Das gleiche gilt, wenn ihm bekannt ist, dass der Angebotsempfänger Auskünfte von Dritten einzuholen hat. Umstände, die der Antragende nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen, verlängern die Frist dagegen nicht. Bei dem angemessenen Zeitraum für die Übermittlung der Antwort ist das vom Antragenden hinsichtlich des Angebots gewählte Kommunikationsmittel zu berücksichtigen. Sendet er das Angebot per Kurier oder E-Mail, so steht auch für die Übermittlung der Annahme nur ein entspr kurzer Zeitraum zur Verfügung. Allerdings werden gerade Fax und E-Mail heute oft weniger aus Beschleunigungsgründen als aus Ersparnisgründen eingesetzt werden (Staud/Bork § 147 Rz 14). Für Verzögerungen bei der Übermittlung des Angebots s § 149. Aus den drei Abschnitten ist eine Gesamtfrist zu berechnen. So kann beispielsweise eine überlange Bearbeitungsdauer durch eine besonders schnelle Übermittlung ausgeglichen werden. Die Bestimmung der Frist unterliegt tatrichterlichem Ermessen und kann daher vom Revisionsgericht nur hinsichtlich der Einhaltung der Ermessensgrenzen nachgeprüft werden (BGH NJW 16, 1441 Tz 22; BAG BB 03, 1732 [BAG 06.02.2003 - 2 AZR 674/01]). Der Beweis der Rechtzeitigkeit obliegt demjenigen, der sich auf den Vertragsschluss beruft (BGH NJW 16, 1441 [BGH 24.02.2016 - XII ZR 5/15] Tz 24).

 

Rn 17

IE ist danach eine Antwort verspätet, die mehrere Wochen nach einem schriftlichen Kauf- oder Werkvertragsangebot eingeht (LG Hamburg NJW 88, 115, 2 Wochen bei Autokauf; Frankf NJW-RR 98, 567 [OLG Braunschweig 12.08.1997 - 4 U 13/97] zwei Tage bei Angebot unter Anwesenden und Verzicht auf sofortige Annahme; Rostock NJW-RR 98, 526, 6 [OLG Rostock 24.09.1997 - 5 U 23/96] Wochen bei Werkvertrag). Bei nach § 550 1 formbedürftigen Mietverträgen soll die Frist idR zwei bis drei Wochen betragen (BGH NJW 16, 1441 Tz 32; KG NZM 2007, 731, 733, hierzu Schultz NZM 07, 509; Pleister/Ehrich ZMR 09, 818). Dagegen kann das Angebot eines Maklers auch noch nach Monaten angenommen werden (München OLGZ 78, 446). Bei Darlehensverträgen ist Annahme nach 8. Monaten verspätet (BGH NJW-RR 08, 1436 [BGH 18.12.2007 - XI ZR 324/06] Tz 38). Bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen, deren Abschluss eine Bonitätsprüfung vorausgeht, kann der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen erwartet werden (BGH NJW 16, 2173 Tz 7; BGH NJW 10, 2873 [BGH 11.06.2010 - V ZR 85/09]).

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