Gesetzestext

 

Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.

 

Rn 1

Die Vorschrift, die mit § 1434 bei Alleinverwaltung durch einen Ehegatten vergleichbar ist, erklärt sich dadurch, dass rechtsgeschäftlicher Erwerb im Falle der Gütergemeinschaft dem Gesamtgut zuzuordnen ist, allerdings bei einer erforderlichen Zustimmung des anderen Ehegatten das Gesamtgut umgekehrt nicht verpflichtet wird. Insoweit ordnet die Vorschrift an, dass der Erwerb nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut wieder herauszugeben ist.

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