Rn 9

Anfechtungsgegner einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung (§§ 657, 959) ist nach § 143 IV 1, wer daraus einen Vorteil erlangt hat. § 132 II ist anwendbar. War die Erklärung nur ggü einer Behörde abzugeben, §§ 928 I, 1109 II (aber Rn 8), kann die Anfechtung gem § 143 IV 2 wahlweise ggü der Behörde oder der Privatperson erfolgen, anders § 1955. Die Mitteilung nach § 143 IV 2 HS 2 ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung (MüKo/Busche § 143 Rz 22).

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