Rn 8

Diese ist nach § 143 III 1 ggü dem Empfänger anzufechten. Kann eine Erklärung alternativ ggü einer Privatperson oder einer Behörde erfolgen, §§ 875 I 2, 876 3, 880 II 3, 1168 II 1, 1180 I 2, 1183 2, muss die Anfechtung an die Privatperson gerichtet werden (Medicus/Petersen AT Rz 719; s.a. Rn 9). Umstr sind die Fälle, in denen die Willenserklärung an zwei Personen gerichtet werden können, insb §§ 168, 182. Ist aufgrund einer Vollmacht noch kein Geschäft getätigt, ist die Anfechtung an den zu richten, der die Erklärung empfangen hat (AnwK/Feuerborn § 143 Rz 20). Liegt das Geschäft bereits vor, hat die Anfechtung ggü dem anderen Teil des Geschäfts zu erfolgen (Staud/Roth § 143 Rz 35; Flume 563).

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