Rn 7

Das Gesamtgut wird gemeinschaftlich verwaltet, wenn die Ehegatten keine abweichende Vereinbarung im Ehevertrag getroffen haben. Dann müssen alle Verfügungen grundsätzlich gemeinsam getroffen werden. Möglich ist allerdings, dass die Ehegatten sich wechselseitig bevollmächtigen, um ihre Handlungsmöglichkeiten zu erweitern. Ausreichend dafür ist auch eine konkludente Bevollmächtigung, dh es ist nicht die Form des Ehevertrags notwendig. Einen Rechtsstreit betreffend das Gesamtgut können die Ehegatten nur gemeinsam führen. Die Klage nur eines Ehegatten scheitert an der Aktivlegitimation. Nach § 740 II ZPO genügt ein Urteil zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur, wenn beide Ehegatten zur Leistung verurteilt wurden.

 

Rn 8

Aufgelockert werden diese strengen Grundsätze dadurch, dass es im Einzelfall ein Notverwaltungsrecht gibt (§ 1454) sowie nach § 1455 spezielle persönliche Geschäfte zugelassen werden. Können sich Eheleute über bestimmte Verwaltungsmaßnahmen nicht verständigen, so trifft auf Antrag das FamG die Entscheidung bzw. ersetzt die Zustimmung des anderen Ehegatten (§ 1452).

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