Gesetzestext

 

(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.

(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.

(3) 1Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbstständig. 2Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.

 

Rn 1

Zum Sondergut zählt dasjenige Vermögen, das nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden kann. Das sind zB gem §§ 399, 400 nicht abtretbare oder unpfändbare Ansprüche wie die nicht abtretbaren Teile der Lohn- und Gehaltsansprüche, Unterhaltsansprüche, soweit sie iSd §§ 850 ff ZPO unpfändbar sind, sowie Forderungen aus Urheberrechten. Dasselbe gilt für Nießbrauchsrechte und persönliche Dienstbarkeiten, die gem § 1059 bzw § 1092 I nicht übertragbar sind. Zum Sondergut rechnen weiter Gesellschaftsanteile an einer OHG oder die als persönlich haftender Gesellschafter einer KG (vgl dazu Nürnbg, NZFam 17, 810).

 

Rn 2

Streitig ist, ob auch solche Rechte zum Sondergut gehören, die nicht ihrem Wesen nach, sondern nur kraft Parteivereinbarung (zB gem § 399 2. Alt) nicht übertragbar sind (bejahend MüKo/Münch § 1417 Rz 3, verneinend Grüneberg/Siede § 1417 Rz 3; zum Streitstand vgl Staud/Thiele § 1417 Rz 9 mwN). Richtigerweise gehören diese Rechte nicht zum Sondergut, da der Umfang des Sonderguts durch das Gesetz erschöpfend festgelegt ist, sodass eine entsprechende Anwendung auf andere Vermögensgegenstände nicht in Betracht kommt.

 

Rn 3

Gem III verwaltet jeder Ehegatte sein Sondergut selbst. Er bleibt auch dessen Alleineigentümer. Die Verwaltung erfolgt jedoch für Rechnung des Gesamtguts, so dass diesem auch die Nutzungen zufallen, soweit sie durch Rechtsgeschäft übertragbar sind. Ebenso wie die Nutzungen des Gesamtguts sind sie vorrangig für den Familienunterhalt einzusetzen. Wirtschaftlich ist das Sondergut deshalb dem Gesamtgut zuzurechnen (Schulz/Hauß Kap 2 Rz 8).

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