Rn 6

Das Rechtsgeschäft muss insgesamt nichtig sein. Eine Teilnichtigkeit genügt nicht, es sei denn, sie hat über § 139 zur Gesamtnichtigkeit geführt (MüKo/Busche § 140 Rz 12). Gültige, heilbare oder schwebend unwirksame (bis zum Eintritt der endgültigen Unwirksamkeit) Rechtsgeschäfte können nicht umgedeutet werden (BGH ZIP 09, 264 Tz 31, fehlende Genehmigung; Staud/Roth Rz 14); keine Umdeutung, wenn der Vertragsschluss am Dissens gescheitert ist (RGZ 93, 300). Grds werden alle Nichtigkeitsgründe erfasst (AnwK/Faust Rz 10), praktisch erfolgt eine Konversion va bei Formnichtigkeit (BGH NJW 80, 2517 [BGH 05.02.1980 - KZR 13/79]) und bei Verstößen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften zB des Typenzwangs (Neuner § 57 Rz 2). Auf endgültig unwirksame Rechtsgeschäfte, etwa nach Verweigerung einer Genehmigung (BGHZ 40, 222), oder auf eine ohne wichtigen Grund erklärte außerordentliche Kündigung (BGH NJW 98, 76) ist § 140 anwendbar. Umstr ist, ob ein angefochtenes Rechtsgeschäft umgedeutet werden kann. Dies ist prinzipiell zu bejahen, da die angefochtene Erklärung ihre Bedeutung als Manifestation eines Willens nicht restlos verloren hat (Soergel/Hefermehl Rz 3; Bork AT Rz 1228 Fn 38; aA Medicus/Petersen AT Rz 518), doch muss dazu der fehlerfreie Inhalt der Willenserklärung feststellbar sein (vgl § 140/Busche Rz 14).

 

Rn 7

Der Schutzzweck des Nichtigkeitsgrundes darf eine Umdeutung nicht ausschließen (BGH NJW 94, 1787 [BGH 30.03.1994 - XII ZR 30/92]). Bei einem gesetzes- oder sittenwidrigen Rechtsgeschäft scheidet eine Umdeutung aus (BGH NJW 77, 1234; 86, 2945 [BGH 24.06.1986 - VI ZR 222/85]). Die Konversion setzt voraus, dass nicht der mit dem Rechtsgeschäft angestrebte wirtschaftliche Erfolg, sondern nur das von den Parteien gewählte Mittel von der Rechtsordnung missbilligt wird (BGH NJW 77, 1234 [BGH 27.04.1977 - IV ZR 143/76]). Die Erklärung eines Geschäftsunfähigen kann nicht umgedeutet werden (BaRoth/Wendtland Rz 7).

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