Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtvermögensgeschäft eines Ehegatten: Widerruflichkeit der Genehmigungsverweigerung und Heilung durch Tod des zustimmungsberechtigten Ehegatten; Umdeutung in Erbvertrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Verweigert der zustimmungsberechtigte Ehegatte gemäß BGB § 1365 Abs 1 die Genehmigung eines von seinem Ehegatten abgeschlossenen Gesamtvermögensgeschäfts, so wird der bis dahin schwebend unwirksame Vertrag endgültig unwirksam. Ein späterer Widerruf dieser Verweigerung bleibt wirkungslos.
2. Stirbt der zustimmungsberechtigte Ehegatte nach Verweigerung der Genehmigung, ohne daß die Vertragsparteien zuvor die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages durch Anrufung des Vormundschaftsgerichtes gemäß BGB § 1365 Abs 2 oder durch Aufforderung gemäß BGB § 1366 Abs 3 S 1 wiederhergestellt haben, kommt eine Konvaleszenz des Rechtsgeschäfts nicht in Betracht.
3. Zur Frage der Umdeutung eines gemäß BGB § 1365 Abs 1 unwirksamen Rechtsgeschäfts in einen Erbvertrag.
Normenkette
BGB §§ 140, 1365 Abs. 1-2, § 1366 Abs. 3 S. 1 Hs. 2, Abs. 4
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.01.1992; Aktenzeichen 9 U 264/90) |
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.10.1990; Aktenzeichen 9 O 657/88) |
Fundstellen
Haufe-Index 542472 |
BGHZ, 355 |
NJW 1994, 1785 |
DNotZ 1995, 148 |
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