Rn 1

Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts führt im Zweifel nach § 139 zur Gesamtnichtigkeit des Geschäfts. Die Vorschrift dient der Privatautonomie (BGH NJW 86, 2577 [BGH 13.03.1986 - III ZR 114/84]). Ein teilw nichtiges Geschäft, soll im Übrigen aufrechterhalten werden können, wenn dies dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen entspricht (BGH NJW 12, 2648 [BGH 11.05.2012 - V ZR 193/11] Tz 13). Wollten die Parteien einen umfassenden Rechtserfolg erreichen, soll ihnen eine teilw Realisierung nicht gegen ihren Willen aufgedrängt werden. Steht die Teilnichtigkeit fest, muss für die weiteren rechtsgeschäftlichen Folgen aufgrund der Auslegungsregel des § 139 (BGHZ 85, 318; NJW 94, 721; Rn 19) der hypothetische Parteiwille ermittelt werden (Erman/Arnold Rz 1; Bork AT Rz 1209; realer Wille Enneccerus/Nipperdey AT 1219 mwN). Nach aA beinhaltet § 139 eine widerlegliche Vermutung (Staud/Roth Rz 2; Flume 578 ff), doch werden damit die objektiven Auslegungselemente überbetont. Der schneidigen Konsequenz des § 139 wird durch vielfältige Tendenzen zur teleologischen Reduktion der Vorschrift begegnet (Rn 3). Eine durchgängig zu rechtfertigende geltungserhaltende Reduktion des Rechtsgeschäfts (Staud/Roth Rz 3; AnwK/Faust Rz 31) widerspricht der gesetzlichen Grundentscheidung.

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