Rn 1

Mit der Rechtskraft der gestaltenden Entscheidung über den Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich endet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und es tritt Gütertrennung ein. Das gilt sowohl im Fall der Entscheidung nach § 1385 als auch der nach § 1386. Die Regelung ist verfassungskonform (KG FamRZ 95, 152). Kommt es nach Rechtskraft der Entscheidung zur Aussöhnung der Eheleute, ist die Fortsetzung der Zugewinngemeinschaft nur als Folge eines Ehevertrages möglich.

 

Rn 2

Eine einstweilige Anordnung mit dem Inhalt des § 1388 ist unzulässig, da es der Norm an der Vollstreckbarkeit fehlt und die Anordnung die Gestaltungswirkung des Endbeschlusses vorwegnehmen würde sowie in ihren Wirkungen nicht mehr rückgängig zu machen wäre (Staud/Thiele Rz 6).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge