Rn 4

Die Rechtshängigkeit tritt ein mit der Zustellung der Antragsschrift (§§ 111 Nr 1, 113 I FamFG, 253 I ZPO). Dem steht die Geltendmachung des Anspruchs in der mündlichen Verhandlung gleich (§§ 111 Nr 1, 113 I FamFG, 261 II ZPO), zB dann, wenn der Scheidungsantrag nicht zugestellt wird (BGH NJW 72, 1373 [BGH 24.05.1972 - IV ZR 65/71]). Der Zugang der Abschrift eines Gesuchs auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe begründet die Rechtshängigkeit nicht.

 

Rn 5

Dieser Grundsatz gilt auch bei längerem Ruhen des Verfahrens, zB wegen zwischenzeitlicher Aussöhnung (BGH FamRZ 83, 350, 4 Jahre; Brandbg FamRZ 21, 1524; Hamm FamRZ 92, 1180, 9 Jahre; FamRZ 80, 1637, 5 Jahre) und erneutem Zusammenleben (BGH FamRZ 83, 350) und auch im Fall der Aussetzung des Verfahrens (Staud/Thiele Rz 4). Eine Abweichung von dem gesetzlich bestimmten Stichtag ist nur möglich, wenn das ohne eine Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig wäre und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 14, 24). Das gilt auch bei verfrühter Antragstellung (BGH FamRZ 18, 331; Brandbg FamRZ 21, 1524).

 

Rn 6

Maßgeblich ist aber nur der Antrag, der schließlich zur Scheidung führt, weshalb ein bereits erledigter Antrag in einer Ehesache auch dann belanglos ist, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft vor dem neuen, schließlich zur Scheidung führenden Antrag nicht wiederaufgenommen wurde (BGH FamRZ 79, 905; Kobl FamRZ 81, 260). Haben beide Ehegatten die Scheidung beantragt, ist auf den früher gestellten Antrag abzustellen, auch dann, wenn die Ehe nur auf den anderen geschieden wurde (Braunschw FamRZ 17, 789). Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bleibt auch maßgeblich, wenn das Zugewinnausgleichsverfahren gem § 141 2 FamFG als Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich fortgeführt wird (Bambg FamRZ 97, 91). Ein zweiter Scheidungsantrag ist ein weiterer in dem bereits anhängigen Verfahren (BGH FamRZ 06, 260) und damit für den Stichtag unbedeutend, solange nicht der frühere Antrag zurückgenommen worden ist.

 

Rn 7

Folge der Vorverlagerung des Berechnungszeitpunktes ist, dass danach eintretende Vermögensänderungen ohne Bedeutung sind. Vermögensminderungen führen nicht mehr zur Hinzurechnung nach § 1375 II, Vermögenszuwendungen nicht mehr zur Anrechnung nach § 1380. Mit der Rechtshängigkeit besteht der Anspruch auf Auskunft über das vorhandene Endvermögen (§ 1379 II).

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