Rn 1

Die Norm durchbricht für Ausnahmefälle den Grundsatz, dass die Zugewinnausgleichsforderung eine reine Geldforderung ist. Sie bietet wie §§ 1381, 1382 eine Möglichkeit der Billigkeitskorrektur der iÜ starren Ausgleichsregelungen, und zwar zu Gunsten des Gläubigers. Die Norm ist nicht abdingbar, hindert aber eine ehevertragliche Regelung zu Gunsten des Gläubigers nicht (Grüneberg/Brudermüller Rz 3). Die Übertragung von Vermögensgegenständen kann nur der Gläubiger beanspruchen, während der Schuldner auf die Haushaltsverteilung, Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen oder Schenkungswiderruf zu verweisen ist.

 

Rn 2

Bei im Miteigentum eines Ehegatten stehenden Haushaltsgegenständen ist § 1383 neben § 1568b anwendbar (Staud/Thiele Rz 33; MüKo/Koch Rz 32).

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