Rn 8

Für die Inhaltskontrolle von AGB sind in den §§ 307 ff strengere Anforderungen aufgestellt (BGHZ 136, 355) und in § 306 besondere Rechtsfolgen bestimmt. Die §§ 307 ff sind deswegen ggü § 138 vorrangig (Erman/Schmidt/Ränsch § 138 Rz 8; differenzierend Staud/Sack/Fischinger § 138 Rz 37 ff). Die Verwendung unangemessener formularmäßiger Klauseln kann dann zur Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts führen, wenn der Vertrag aus sittlich verwerflicher Gesinnung so einseitig abgefasst ist, dass nur der eine Vertragsteil seine Rechte durchsetzt, während wesentliche, berechtigte Belange des anderen Teils missachtet werden (BGH NJW 01, 2468 [BGH 26.04.2001 - IX ZR 337/98]). Diese Gesamtprüfung muss sich auf alle Vertragsbestimmungen stützen, auch auf die nach §§ 307 ff unwirksamen (BGHZ 136, 355 f).

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