Rn 50

Bei sittenwidrigem Handeln ggü der anderen Seite kommt ein Schadensersatzanspruch aus § 826 in Betracht (zur Konkurrenz BGH NJW 70, 658 [BGH 09.12.1969 - VI ZR 50/68]; § 826 Rn 3). Möglich ist auch ein Anspruch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen, §§ 280 I, 311 II, 241 II (BGHZ 99, 106 f; BGH NJW 01, 1129), der auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet ist (BGH NJW 96, 1204). Die Bank trifft eine Aufklärungspflicht über die Unangemessenheit des von ihr finanzierten Kaufpreises, wenn die Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert so wesentlich verschoben ist, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers ausgehen muss (BGH ZIP 16, 2408 Tz 19). Zu offenbaren ist nur präsentes Wissen. Die Bank ist nicht verpflichtet, sich durch eigene Nachforschungen hinsichtlich etwaiger Risiken des zu finanzierenden Vorhabens einen Wissensvorsprung zu verschaffen. Ausnahmsweise steht die bloße Erkennbarkeit von aufklärungspflichtigen Tatsachen der positiven Kenntnis gleich, wenn sich diese einem zuständigen Mitarbeiter aufdrängen musste (BGHZ 212, 286 Tz 34; BGH NJW 19, 497 Tz 22).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge