Rn 8

Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstandes, gleich aus welchem Grund, ob also durch Ehevertrag, Rechtskraft eines die Ehe oder den Güterstand beendenden Beschlusses oder Tod. Im Fall der Scheidung können Prozesszinsen deshalb erst ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses verlangt werden, im Fall der Anfechtung einer Scheidung im Verbund erst mit der Rechtskraft der Verbundentscheidung (BGH FamRZ 86, 37; Zweibr FamRZ 04, 1032). Die gem §§ 1384, 1387 für die Berechnung des Zugewinns maßgeblichen Zeitpunkte sind für das Entstehen der Forderung ohne Bedeutung. Verstirbt ein Ehegatte vor der Rechtskraft der Scheidung, hinterlässt er seinen Erben somit keine Zugewinnausgleichsforderung (BGH FamRZ 95, 597).

 

Rn 9

Die Forderung entsteht unmittelbar kraft Gesetzes und wird mit der Beendigung des Güterstandes unabhängig vom Willen des Gläubigers fällig. Heiraten die Ehegatten erneut, bleibt ein aus der früheren Ehe bestehender Anspruch bestehen und ist gem § 207 I 1 sogar besonders geschützt (Nürnbg MDR 80, 668).

 

Rn 10

Gegen die Zugewinnausgleichsforderung kann die Aufrechnung erklärt werden. Wird umgekehrt mit dem Zugewinnausgleichsanspruch aufgerechnet, ist dies nicht deshalb treuwidrig, weil das Ausgleichsverfahren langwierig und kompliziert ist (BGH FuR 02, 32; 00, 221). Zum Erlöschen des Gegenanspruchs führt die Aufrechnung aber erst mit dem Entstehen der Zugewinnausgleichsforderung (Karlsr FamRZ 02, 315).

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