Rn 4

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Anfangsvermögens ist der des Eintritts in den Güterstand, vgl § 1374 Rn 7. Stichtag für die Bewertung des gem § 1374 II privilegierten Erwerbs ist derjenige Zeitpunkt, in dem der Erwerbstatbestand vollendet worden ist, weshalb der Wert einer dem Anfangsvermögen hinzuzurechnenden Schenkung nicht dadurch gemindert wird, dass später Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht worden sind (Stuttg FamRZ 90, 750). Um die auf dem Kaufkraftschwund des Geldes beruhende nur nominelle Wertsteigerung herauszurechnen, ist das Anfangsvermögen einschl der Hinzurechnungen auf den Geldwert zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes umzurechnen, vgl § 1374 Rn 8 ff.

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