Rn 8

Um die auf dem Kaufkraftschwund des Geldes beruhende nur nominelle, unechte oder scheinbare Wertsteigerung, die keinen zu berücksichtigenden Zugewinn darstellt, herauszurechnen und die Vergleichbarkeit des Anfangs- mit dem Endvermögen herzustellen, muss das Anfangsvermögen auf den Geldwert zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes umgerechnet werden. Dies geschieht nach der Formel Wert des Anfangsvermögens × Preisindex Endstichtag: Preisindex Anfangsstichtag = bereinigtes Endvermögen.

 

Rn 9

Noch offen ist, ob auch das negative Anfangsvermögen zu indexieren ist (so: Kogel NJW 10, 2025; Gutdeutsch FPR 09. 277; Büte NJW 09, 2776, 2777; vgl auch Henjes Rz 239 ff; aA: Klein § 5 Rz 30 ff).

 

Rn 10

Zur Indexierung werden nicht einzelne Gegenstände herausgegriffen; es wird das Anfangsvermögen als einheitliche Summe insgesamt umgerechnet, ohne dass zwischen Sachwerten, Geld, Geldforderungen und Geldschulden unterschieden würde (BGH NJW 84, 434 [BGH 13.10.1983 - IX ZR 106/82]; Hamm FamRZ 84, 275). Unerheblich ist auch, ob Teile des Anfangsvermögens eine überdurchschnittlich sinkende Werttendenz haben oder ob sie im Endvermögen noch vorhanden sind (Hamm FamRZ 84, 275).

 

Rn 11

Für die Indexierung wurde zunächst der Preisindex für einen 4-Personen Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen verwendet (BGH FamRZ 74, 83), während sodann der erst seit 1991 ermittelte Verbraucherpreisindex zu Grunde gelegt wurde, der jedoch wegen der Sondereinflüsse in den neuen Bundesländern teilweise nicht repräsentativ war (Jena FamRZ 98, 1028). Für die Zeit ab 1.1.03 steht nur noch ein Preisindex für Deutschland insgesamt zur Verfügung, den das Statistische Bundesamt für die Zeit ab 1991 zuletzt auf das Basisjahr 2015 = 100 umgestellt hat (wegen der fortlaufenden Aktualisierung vgl www.destatis.de). Liegt der Beginn des Güterstandes weiter zurück, ist es zulässig, auf die ›Langen Reihen‹ des Statistischen Bundesamtes zurückzugreifen, die auf das Basisjahr 2015 abgestellt sind (Brandbg FamRZ 20, 1344).

 

Rn 12

Die iRd Zugewinnausgleichsverfahrens übliche Pauschalierung lässt es nach hM gerechtfertigt erscheinen, stets den Jahresindex zu verwenden und keine Differenzierung nach Monaten vorzunehmen (BGHZ NJW 74, 137; Grüneberg/Brudermüller § 1376 Rz 29; Schulz/Hauss Rz 56; aA MüKo/Koch § 1373 Rz 9; Gutdeutsch/Zieroth FamRZ 96, 475).

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