Probleme mit neuem Verbraucherindex

Diese "Hochrechnung" ist allerdings nur möglich, wenn der Lebenshaltungskostenindex die Werte sowohl für den Anfangsstichtag als auch für den Endstichtag bereithält. Leider steht seit dem 1.1.2003 nur noch der einheitliche Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) zur Verfügung, der ab dem Jahr 1991 ermittelt wird. Der Verbraucherpreisindex wird turnusmäßig alle 5 Jahre überarbeitet. Im Jahr 2013 wurde von der ursprünglichen Basis 2005 auf das Basisjahr 2010 und im Jahr 2019 auf das neue Basisjahr 2015 umgestellt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Umrechnung

100.000 EUR aus Januar 2010 werden durch die Indexierung zu 112.000 EUR im Januar 2019 (100.000 x 103,4 : 92,3).

Für länger zurückliegende Anfangsstichtage, z. B. das Jahr 1960, müsste bei einem Endstichtag im Jahr 2003 die genaue Indexierung grundsätzlich in 3 Schritten erfolgen, nämlich über die Werte früherer Verbraucherindizes (1962, 1995) zum neuen Verbraucherpreisindex für Deutschland.[2] Möglich ist jedoch die Umrechnung wie bisher in einem einzigen Rechengang durch Verwendung eines sog. verketteten Indexes, in dem die 3 zu verwendenden Tabellen zu einer einzigen mathematisch verknüpft sind.[3]

Die jährlichen Werte dieses Indexes werden vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht.[4]

Sind Grundstücke sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen enthalten, ist umstritten, ob die Umrechnung mittels des Verbraucherindexes zu "gerechten" Ergebnissen führt. Insoweit wird vorgeschlagen, den Baukostenindex als genaueren Wertmaßstab heranzuziehen.[5]

Neue Bundesländer

Sind im Rahmen des Zugewinnausgleichs Immobilien in den neuen Bundesländern zu bewerten, ist erst recht zweifelhaft, anhand welchen Indexes umgerechnet werden soll. Zur Erleichterung gibt es auch hier einen verketteten Lebenshaltungskostenindex in den neuen Bundesländern.[6]

[1] Vgl. Gutdeutsch, FamRZ 2019, S. 949; Gutdeutsch/Hauß, FamRB 2019, S. 166.
[2] Wegen der Einzelheiten wird auf Gutdeutsch, FamRZ 2003, S. 1061 verwiesen.
[3] Vgl. Gutdeutsch, FamRZ 2019, S. 951, mit einer Tabelle.
[4] www.destatis.de; eine laufende Aktualisierung der Werte findet sich auf der Homepage der Zeitschrift "Familienrechtsberater" unter www.famrb.de/Materialien.
[5] So Kogel, Zugewinnausgleich, 6. Auflage 2019, Rn. 224 ff.; kritisch dazu Gutdeutsch, FamRZ 2003, S. 1902, 1903.
[6] FamRZ 2003, S. 1904; vgl. dazu Gutdeutsch, FamRZ 2003, S. 1902, 1903.

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