Rn 7

Maßgebender Zeitpunkt für die Berechnung des Anfangsvermögens ist der Eintritt in den Güterstand, also zB der Tag der Eheschließung (§ 1310) oder des Wirksamwerdens des vertraglich begründeten Güterstandes. Ist die Ehe vor dem 3.10.90 in der DDR geschlossen worden und haben die Eheleute nichts anderes bestimmt, leben sie seit diesem Tag in der Zugewinngemeinschaft (wegen der Berechnung in dem Fall vgl Vor § 1363 Rn 3).

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