Rn 10

Da die Zugewinngemeinschaft keinen Verlustausgleich vorsieht, kommt dem Güterrecht kein Vorrang ggü § 426 zu (BGH FamRZ 15, 897; 11, 622). Ist die Schuld am Stichtag noch offen, belastet sie quotal das Endvermögen der Eheleute, ist sie getilgt, führt ein bestehender Ausgleichsanspruch zur Erhöhung bzw Minderung des Endvermögens. Zum Ausgleich von Gesamtschulden unter Eheleuten vgl § 426 Rn 9. Für die Bewertung der Ausgleichsforderung ist maßgeblich, ob sie realisierbar ist (BGH FamRZ 11, 25). Für Steuerschulden haften die Eheleute gesamtschuldnerisch, § 44 II 1 AO. Eine nach Trennung der Eheleute fällig gewordene Steuerschuld wird unter entspr Heranziehung des § 270 AO auf Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung verteilt (BGH FamRZ 06, 1178).

 

Rn 11

Auch § 430 wird durch die Regeln über den Zugewinnausgleich nicht verdrängt (BGH NJW 00, 2347 [BGH 19.04.2000 - XII ZR 62/98]). Zur Berechtigung der Gesamtgläubiger an Forderungen vgl § 430 Rn 4; zur Auseinandersetzung von Gemeinschaftskonten (›Oder-Konten‹) BGHZ 95, 187; 93, 320; NJW 00, 2347; Brandbg FamRZ 08, 2036; Ddorf FamRZ 98, 165; Karlsr NJW-RR 90, 1285; Kobl NJW-RR 90, 1386 oder Bausparverträgen Hamm FamRZ 09, 968.

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