Rn 1

Da das Familienrecht vom Grundsatz der Halbteilung beherrscht wird, ist – von Ausnahmefällen wie dem des privilegierten Erwerbs (§ 1374 II) abgesehen – das während des Bestehens des Güterstandes erworbene Vermögen unter den Ehegatten hälftig aufzuteilen. §§ 1373 ff sind dabei Auffangtatbestand für alle Fälle, in denen die Ehe nicht durch den Tod endet. IRd Güterrechts wird ein auf Geldzahlung gerichteter Ausgleichsanspruch begründet, für den, bezogen auf genau festgelegte Stichtage, für beide Ehegatten die Vermögensstände getrennt festzuhalten sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe ein Ehegatte einen Beitrag zum Zugewinn des anderen geleistet hat.

 

Rn 2

Der Zugewinnausgleich nach §§ 1373 ff findet statt, wenn der Güterstand durch Scheidung der Ehe (§§ 1564–1568), Aufhebung der Ehe (§§ 1313–1318), vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns (§§ 1385–1388) oder Ehevertrag endet.

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