Rn 27

IV begründet eine Unterhaltspflicht außerhalb eines Verwandtschaftsverhältnisses, da die erbberechtigten Abkömmlinge, die nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, entweder Kinder des Verstorbenen aus früheren Ehen, Kinder aus der Beziehung zu einem Elternteil, mit dem der Verstorbene nicht verheiratet war oder gem §§ 1741 ff angenommene Kinder bzw deren Abkömmlinge sind. Der Sinn der Regelung liegt darin, die mit der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils nach I verbundene Benachteiligung der Kinder zu begrenzen.

 

Rn 28

Voraussetzung für einen Anspruch aus IV ist die gesetzliche Erbberechtigung der Abkömmlinge; die testamentarische Erbeinsetzung reicht nicht aus. Die Berechtigten dürfen die Erbschaft nicht ausgeschlagen (Boehmer FamRZ 61, 47) oder auf sie verzichtet haben. Nicht erbberechtigt sind sie auch, wenn sie für erbunwürdig erklärt wurden (§§ 2339 ff) oder gem § 1924 II von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

 

Rn 29

Der Ehegatte haftet nur dann, wenn er gesetzlicher Erbe des Verstorbenen ist, also die erbrechtliche Lösung nach I greift. Da der Ehegatte diese Lösung durch Ausschlagung der Erbschaft verhindern kann, hat er es in der Hand, sich auch der Haftung nach IV zu entziehen.

 

Rn 30

Ob ein Unterhaltsbedarf besteht, richtet sich nach den allg Vorschriften (§§ 1602, 1610). Der Anspruch umfasst neben den eigentlichen Ausbildungskosten auch die in der Zeit der Ausbildung anfallenden Lebenshaltungskosten (Grüneberg/Brudermüller Rz 9). Er besteht nicht, wenn der Abkömmling seinen Bedarf zB durch Einsatz auch des Stammes des ererbten Vermögens decken kann (Staud/Thiele Rz 102). Der Unterhaltsanspruch nach IV schließt den gegen einen Dritten, zB einen noch lebenden Elternteil, nicht aus (MüKo/Koch Rz 70; Grüneberg/Brudermüller Rz 9; aA: Staud/Thiele Rz 104). Die auf den Erben entfallende Unterhaltsquote ist dadurch zu ermitteln, dass der fiktive Anspruch gegen den Verstorbenen für den Fall seines Weiterlebens berechnet wird. Sind mehrere nach IV Berechtigte vorhanden, sind die vorhandenen Mittel, wenn sie nicht zur vollen Bedarfsdeckung ausreichen, proportional nach den Ausbildungsbedürfnissen zu quotieren (MüKo/Koch Rz 72).

 

Rn 31

Die Zahlungspflicht des überlebenden Ehegatten ist auf das ihm nach I zugeflossene Viertel begrenzt. Ist dieses durch die Unterhaltszahlungen verbraucht, endet die Zahlungspflicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge