Rn 1

Die Norm ist durch das UÄndG vom 20.2.86 (BGBl I 301) eingeführt, durch das GewSchG (BGBl I 3513) zum 1.1.02 umfassend und zuletzt durch Art 18 G v 25.6.21 (BGBl I, 2099) mWv 1.7.21 geändert worden. Mit der Einführung des Begriffs der unbilligen Härte sind die Zuweisungskriterien denen des § 1568a II angeglichen worden.

 

Rn 2

§ 1361b ermöglicht – wie § 1361a für Haushaltsgegenstände – nur eine vorläufige Regelung der Nutzungsverhältnisse an der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens (Brandbg FamRZ 15, 1498). Es darf weder in Eigentums- noch in bestehende Mietverhältnisse (Hamm FamRZ 00, 1102) eingegriffen werden, weshalb im Verfahren Dritte nicht zu beteiligen sind. Da § 1361b – anders als § 1568a – keine Anspruchsgrundlage für eine Mitwirkung an der Kündigung des gemeinsamen Wohnraummietvertrages beinhaltet, kann die Mitwirkung an der Beendigung des Mietverhältnisses über die Wohnung während der Trennungszeit regelmäßig nicht verlangt werden (München FamRZ 04, 1875). Ausnahmen können gem § 1353 I 2 dann gelten, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte nicht willens oder in der Lage ist, den anderen im Außenverhältnis von Mietzinsansprüchen freizustellen (Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl Rz 423 ff mwN; Oldbg FamRZ 22, 1271; bedenklich allerdings schon dann, wenn der Vermieter zur Änderung des Mietverhältnisses bereit ist, Hambg FamRZ 11, 481).

 

Rn 3

Eine analoge Anwendung auf vergleichbare Lebenssachverhalte – insb die nichteheliche Lebensgemeinschaft – kommt nicht in Betracht (Hamm FamRZ 05, 2085; Staud/Voppel Rz 5). Für die eingetragene Lebenspartnerschaft enthält § 14 LPartG eine eigenständige Regelung.

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