Rn 41

Trennungsunterhalt kann nach § 1361 III beschränkt oder versagt werden, wenn einer der Härtegründe des § 1579 Nr 2–8 vorliegt. Der Ausschlussgrund der kurzen Ehedauer nach § 1579 Nr 1 ist ausdrücklich ausgenommen (BGH FamRZ 79, 569). Allerdings kann eine kurze Ehedauer sowohl für die Frage der Erwerbsobliegenheit (§ 1361 II) als auch iRd Billigkeitsabwägung iRd Anwendung anderer Verwirkungstatbestände bedeutsam sein (Köln FamRZ 99, 93; Celle FamRZ 90, 519).

Der Schuldner muss alle vorgenannten Voraussetzungen darlegen und beweisen (BGH FamRZ 91, 670). Behauptet der Schuldner, der Gläubiger lebe mit einem neuen Partner zusammen und müsse sich iRd Anspruchs auf Trennungsunterhalt Versorgungsleistungen anrechnen lassen, dann muss er beweisen, dass eine derartige Lebensgemeinschaft besteht. Der Berechtigte wiederum muss den Vortrag des Pflichtigen widerlegen, er erbringe dem Partner Versorgungsleistungen und müsse sich hierfür eine Vergütung anrechnen lassen (BGH NJW 95, 717). Bei Nichtaufklärbarkeit des Zeitpunkts des Zusammenlebens in neuer Partnerschaft gelten die allg Beweislastregeln (Hamm FamRZ 02, 1627). Verwirkungsgründe sind vom Pflichtigen darzulegen und zu beweisen (BGH NJW 91, 1290).

Trennungsunterhalt kann beschränkt oder versagt werden, wenn sich die Ehegatten vor der Eheschließung darüber einig waren, dass keine Gemeinschaft aufgenommen werden sollte und ein Zusammenleben deshalb unterblieb (BGH FamRZ 94, 558; vgl auch BGH FamRZ 20, 918; NZFam 20, 806, hier lagen die Voraussetzungen allerdings nicht vor, weil kein anfängliches Einvernehmen gegeben war, eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht begründen zu wollen. Lebt der unterhaltsbedürftige Ehegatte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft, ist die Härteklausel des § 1579 Nr 2 entspr anwendbar (Kobl FamRZ 16, 1938). Maßgeblich ist, ob objektive, nach außen getretene Umstände den Schluss auf eine feste Beziehung nahe legen, etwa eine längere gemeinsame Haushaltsführung, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen oder – auch ohne gemeinsamen Haushalt – die Dauer der Verbindung. Auf die Ausgestaltung der Beziehung in persönlicher oder finanzieller Hinsicht soll es nicht ankommen, sondern ausschließlich darauf, dass sich der geschiedene Ehegatte und über § 1361 III auch der getrennt lebende Ehegatte, der in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, aus der (nach-)ehelichen Solidarität objektiv verabschiedet. Der Anwendung der Klausel steht nicht entgegen, dass eine Eheschließung mit dem neuen Partner in der Trennungsphase nicht möglich ist (BGH FamRZ 02, 810). Entscheidend ist allein die Vergleichbarkeit der neuen Beziehung mit einer Ehe. Bei langjähriger Trennung (Richtschnur: 10 Jahre und mehr) kann ein Trennungsunterhalt nach § 1579 Nr 7 verwirkt sein (Frankf FamRZ 04, 1574). Auch beim Trennungsunterhalt kann die Verletzung der Familienunterhaltspflicht zur Verwirkung führen, wenn sie gröblich iSd § 1579 Nr 6 ist und die Familie dadurch ohne den Einsatz des anderen Ehegatten in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Deckung des Lebensbedarfs gerät (Ddorf FamRZ 19, 1134). IRd Beurteilung der groben Unbilligkeit iSd § 1579 und der anzustellenden Interessenabwägung sind die Belange eines vom Unterhaltsgläubiger betreuten Kindes zu wahren (Kinderschutzklausel). Dem betreuenden Ehegatten müssen jedenfalls diejenigen Mittel verbleiben, die er zur Deckung seines Mindestbedarfs benötigt. Darüber hinaus kommt für Unterhaltsrückstände eine Verwirkung nach allg Grundsätzen über § 242 in Betracht, wenn die entspr Voraussetzungen (Zeit- und Umstandsmoment) vorliegen (BGH NJW-RR 14, 195; FamRZ 07, 453; Köln FamRZ 17, 402; München NZFam 17, 308). Unterhalt dient der Existenzsicherung. Von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, kann eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seines Anspruchs bemüht. Das Zeitmoment wird regelmäßig als erfüllt angesehen werden können, wenn die Ansprüche ein Jahr (oder länger) nicht weiterverfolgt wurden (BGH FuR 04, 226). An das Umstandsmoment dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Die Verwirkung bezieht sich gleichermaßen auf nicht titulierte wie titulierte Unterhaltsansprüche (BGH FamRZ 04, 531). Der Verwirkungseinwand greift auch, wenn Ansprüche bereits im Wege des Stufenantrags rechtshängig geworden sind, der Gläubiger das Verfahren aber über einen entspr langen Zeitraum hinweg nicht betreibt (KG NJW-RR 05, 1308 [KG Berlin 29.04.2005 - 18 UF 145/04]).

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