Rn 7

Sie beginnt mit Eheschließung (§ 1310) und endet mit Trennung der Ehegatten (§ 1567 I) oder Tod eines Ehegatten; nach Scheidung §§ 1596 ff. Nehmen die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft nach Trennung wieder auf, tritt der Unterhaltsanspruch des § 1360 wieder an die Stelle des Unterhaltsanspruchs nach § 1361 (Hamm FamRZ 11, 1234). Allein die räumliche Trennung oder die Aufnahme eines Ehegatten in einem Pflegeheim (BGH FamRZ 20, 918; 16, 1142; Kobl FamRZ 21, 1019; Celle FamRZ 16, 824; Köln FamRZ 10, 2076) schließen die eheliche Lebensgemeinschaft nicht aus, etwa bei auswärtiger Arbeit eines Ehegatten oder Strafhaft. Andererseits können Ehegatten auch getrennt in derselben Wohnung (§ 1567 I 2) leben. Entscheidend ist, ob sie an der Ehe festhalten und entspr der von ihnen selbst gesetzten Ordnung und der von ihnen vereinbarten Aufgabenverteilung leben (intakte eheliche Lebensgemeinschaft). Haben Ehegatten von vornherein keine Lebensgemeinschaft geplant oder eine ursprünglich geplante Lebensgemeinschaft später nicht realisiert, besteht kein Anspruch auf Familienunterhalt.

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