Rn 6

Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält grds seinen bis zum Ende der Ehe geführten Namen. Nach V 2 kann er jedoch durch Erklärung ggü dem Standesbeamten seinen Ehenamen abwählen und seinen Geburtsnamen oder denjenigen Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, also etwa den aus einer früheren Ehe. Weiter hat er die Möglichkeit, einen der genannten Namen seinem Ehenamen als Begleitnamen voranzustellen oder anzufügen. Eine ehevertragliche Abrede, mit der sich der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, verpflichtet, im Fall der Scheidung den vor der Ehe geführten Namen wieder anzunehmen, ist nicht generell sittenwidrig (BGH FamRZ 08, 859). Nach Aufhebung der Ehe führt der Ehegatte, der den Familiennamen des anderen als Ehenamen angenommen hat, wieder den Familiennamen, den er vor der Eheschließung führte (Celle FamRZ 13, 955).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge