Rn 34

Im Anschluss an die Ermittlung des Wortsinns sind die außerhalb der Äußerung liegenden Umstände zu berücksichtigen, soweit sie auf den Sinngehalt der Erklärung schließen lassen (BGH NJW-RR 00, 1003 [BGH 19.01.2000 - VIII ZR 275/98]; BRHP/Wendtland Rz 25). Selbst der klare und eindeutige Wortlaut einer Erklärung bildet keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände (BGH NJW 02, 1261 [BGH 19.12.2001 - XII ZR 281/99]). Für die Auslegung können nur solche Umstände herangezogen werden, die dem Empfänger bekannt oder erkennbar waren (BGH NJW 06, 3777 [BGH 05.10.2006 - III ZR 166/05] Tz 18; 10, 1592 Tz 17).

 

Rn 35

Zu den maßgebenden Umständen gehört in erster Linie die Entstehungsgeschichte des Rechtsgeschäfts, speziell die bisherigen Gepflogenheiten und die Durchführung früherer Geschäfte, sofern sie mit dem aktuellen Rechtsgeschäft im Zusammenhang stehen (BGH NJW-RR 03, 927 [BGH 29.01.2003 - VIII ZR 300/02]; Staud/Singer § 133 Rz 49), der Inhalt von Vorverhandlungen (BGH NJW 99, 3192), Entwürfen und Vorbesprechungen (BGH NJW 03, 2236), der vorausgegangene Schriftverkehr (BGHZ 109, 22), mündliche Erläuterungen (BGHZ 82, 222) oder eine vorherige formunwirksame Vereinbarung (BGH NJW 87, 2438).

 

Rn 36

Die Umstände müssen grds im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen (BGH NJW 06, 139 [BGH 02.11.2005 - XII ZR 212/03] Tz 7; NJW-RR 07, 976 [BGH 14.02.2007 - IV ZR 150/05] Tz 10). Nachträgliches Verhalten der Parteien kann zwar nicht dazu führen, dass der Empfänger die Erklärung in einem anderen als dem zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Sinn verstehen musste. Spätere Vorgänge können aber Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen (BGH NJW-RR 07, 529 [BGH 07.12.2006 - VII ZR 166/05] Tz 18).

 

Rn 37

Bei konkludentem Verhalten (Rn 10) kann der Erklärungswert allein aus den Begleitumständen, den Grundsätzen von Treu und Glaube sowie der Verkehrssitte abgeleitet werden (AnwK/Looschelders Rz 32).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge