Rn 21

Die Grenze zwischen Bewusstlosigkeit und vorübergehender Störung der Geistestätigkeit (§ 105 II) ist fließend, so dass eine graduelle Abstufung zwischen Bewusstlosigkeit und hochgradiger Bewusstseinstrübung entbehrlich erscheint. Entscheidend ist, ob bei der Eheschließung die freie Willensbildung ausgeschlossen ist (BGH FamRZ 70, 641). Bsp: Drogeneinfluss, Alkoholeinfluss, Fieber. Eine nach pakistanischem Recht durch Vollziehung der ›Nikah-Zeremonie‹ geschlossenen Ehe ist aufzuheben, wenn die Willensfreiheit der bei der Eheschließung erst 16 Jahre alten Braut unzureichend geschützt war (AG Offenbach FamRZ 10, 1561).

 

Rn 22

Besteht der Willensdefekt nicht mehr, kann der betreffende Ehegatte die Fortsetzung seiner Ehe bestätigen und dadurch deren Aufhebbarkeit beseitigen (§ 1315 I Nr 3). Die frühere Möglichkeit einer Bestätigung durch einen minderjährigen Ehegatten mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nach § 1315 I 3 ist mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen gestrichen worden.

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