Rn 11

Die Doppelehe mit einem Dritten ist aufhebbar. Sonderregelungen gelten bei Wiederheirat nach unrichtiger Todeserklärung (§§ 1319, 1320). Eine aufhebbare Zweitehe liegt vor, wenn die Erstehe bei Eingehung der Zweitehe besteht unabhängig davon, ob sie später durch Tod, Scheidung oder Aufhebung beendet wird. Das wird auch angenommen, wenn die Erstehe bei Zustandekommen der Zweitehe zwar aufgelöst war, jedoch das Scheidungs- oder Aufhebungsurteil nachträglich (BGH FamRZ 76, 336) unwirksam geworden ist.

 

Rn 12

Wurde die Erstehe im Ausland aufgelöst, kommt es auf die Anerkennung der ausländischen Scheidung im Inland nach Art 7 § 1 FamRÄndG, 107 FamFG an (vgl Art 13 II Nr 3, Hs 2 Alt 3 EGBGB). Dabei wirkt die Anerkennung einer solchen Entscheidung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils zurück (BGH FamRZ 19, 1535). Wurde die Erstehe des Ausländers aber im Inland aufgelöst, ist allein diese Entscheidung maßgebend, auch wenn das Heimatrecht des Ausländers das deutsche Urt nicht anerkennen sollte (Art 13 II Nr 3, Hs 2 Alt 2 EGBGB).

 

Rn 13

Da die Eheaufhebung nur ›ex nunc‹ wirkt, vermag die Aufhebung an der für die Vergangenheit bestehenden Konkurrenz zur Erstehe nichts mehr zu ändern. Zwar entfällt die Antragsbefugnis nicht durch die Auflösung der früheren Ehe, allerdings hat der Ehegatte der Erstehe nach deren Auflösung ein objektives Interesse für seinen Aufhebungsantrag der bigamischen Ehe darzulegen (BGH FamRZ 02, 604).

 

Rn 14

Die Aufhebbarkeit der Zweitehe entfällt iÜ dann, wenn die Erstehe aufgrund einer Entscheidung aufgelöst wird, das bei Schließung der Zweitehe schon verkündet war (§ 1315 II Nr 1), aber erst nach diesem Zeitpunkt rechtskräftig wird. Liegt dieser Ausnahmefall nicht vor, können die Eheleute nur durch erneute Heirat mit ex-nunc-Wirkung die Aufhebbarkeit der Zweitehe beseitigen.

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