Rn 14

Das Verlöbnis endet durch, Rücktritt oder einverständliche Entlobung, durch anderweitige Verlobung oder Heirat sowie durch den Tod eines der Verlobten. Mündet das Verlöbnis nicht nach einem angemessenen Zeitraum in die Ehe, wird von seiner Beendigung auszugehen sein.

 

Rn 15

Rücktritt ist, wie aus der speziellen Regelung in §§ 1298, 1299 abzuleiten ist, die einseitige Erklärung eines Verlobten, nicht mehr an das Eheversprechen gebunden zu sein. Der Rücktritt kann formlos und konkludent erfolgen, etwa durch Abbruch des Verkehrs oder Einstellung des Briefwechsels (Staud/Löhnig § 1298 Rz 3); die Erklärung muss dem anderen Verlobten zugehen. Sowohl rechtsgeschäftliche als auch gesetzliche Vertretung sind ausgeschlossen (LG Saarbrücken NJW 70, 327 [LG Saarbrücken 02.12.1969 - 11 S 259/69]). Im Hinblick auf die Eheschließungsfreiheit ist der Rücktritt jederzeit möglich, ein Grund nicht erforderlich. Ein minderjähriger Verlobter bedarf nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (RGZ 98, 13).

 

Rn 16

Die einverständliche Entlobung erfolgt durch formlos und konkludent möglichen Aufhebungsvertrag, zu dem ein minderjähriger Verlobter der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht bedarf.

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