Rn 2

§ 129 I 1 normiert, wie eine gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Beglaubigung durchzuführen ist. Aufgrund der Novellierung zum 1.8.22 existieren zwei prinzipiell gleichwertige Formen der öffentlichen Beglaubigung. Zulässig ist die öffentliche Beglaubigung von Erklärungen, die in Urkunden verkörpert sind, § 129 I 1 Nr 1, und von Erklärungen, die in elektronischen Dokumenten erhalten sind, § 129 I 1 Nr 2. Infolgedessen kann die öffentliche Beglaubigung im elektronischen Rechtsverkehr besser genutzt werden (BTDrs 19/28177, 149). Wenn nach der gesetzlichen Vorschrift über das Erfordernis der öffentlichen Beglaubigung die zu beglaubigende Erklärung in Schriftform nach § 126 oder in elektronischer Form nach § 126a abgegeben werden kann, ist der Erklärende berechtigt, zwischen beiden Arten der öffentlichen Beglaubigung zu wählen.

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