Rn 6

Gläubiger u Pfandgläubiger können die verpfändete Forderung jeweils allein (BGHZ 5, 251, 253) geltend machen, aber Leistung nur an beide gemeinsam (Hs 1; BGHZ 176, 67 Rz 19) oder Hinterlegung für beide (§§ 373 ff) bzw bei nicht hinterlegungsfähigen Sachen Ablieferung an einen vom Gericht bestellten Verwahrer fordern. Der Insolvenzverwalter hat kein Einziehungsrecht nach § 166 II InsO (BGH WM 13, 935 Rz 15; 05, 937, 938; 02, 1797, 1798). Der Pfandgläubiger kann aber auf sein Einziehungsrecht verzichten; er erwirbt dann einen Anspruch aus §§ 49, 50 I InsO gg die Masse (Mitlehner ZIP 15, 60, 62).

 

Rn 7

Bei einem Pfandrecht einer Bank an eigener Schuld kann der Gläubiger, dh der Bankkunde, nicht Leistung an sich (BGH WM 56, 217, 218; NJW 04, 1660, 1661) oder auf seine Anweisung an einen Dritten verlangen. § 1281 2 Hs 1 führt hier faktisch zu einer Sperre des Kontos, soweit nicht nach Treu u Glauben wegen Übersicherung ein Freigabeanspruch besteht. Die Kontosperre unterliegt nicht der Insolvenzanfechtung, wenn das Pfandrecht insolvenzfest ist (BGH NJW 04, 1660, 1661; Fischer/Dissen DZWiR 04, 368, 369). Ansprüche aus einer von der Bank übernommenen Bürgschaft sichert das AGB-Pfandrecht erst mit deren Fälligkeit (BGH WM 04, 371, 372). § 1285 I verpflichtet beide zur Mitwirkung bei der Einziehung, § 1288 I beide zur Mitwirkung bei der Anlegung eines eingezogenen Geldbetrages. Bei Insolvenz des Verpfänders einer Lebensversicherung steht dem Pfandgläubiger vor Pfandreife nur ein Sicherstellungsanspruch gg den Insolvenzverwalter zu (BGH NJW 05, 2231, 2232 [BGH 07.04.2005 - IX ZR 138/04]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge